Rathaus, © Gemeinde Krün

Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026

Am Sonntag, den 08. März 2026 finden die Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern statt. Diese finden in der Regel alle 6 Jahre statt.

Dabei werden in unserer Gemeinde folgende Mitglieder und Ämter gewählt:

  • Mitglieder des Gemeinderates (Anzahl: 14)
  • erster Bürgermeister / erste Bürgermeisterin
  • Mitglieder des Kreistages (Anzahl: 60)
  • Landrat / Landrätin

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt gemäß Art. 1 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG) sind bei Gemeinde- und Landkreiswahlen alle Personen, die am Wahltag

  1. Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
  4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer darf kandidieren?

Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  1. Unionsbürgerin oder Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union),
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

Stimmenzahl und Vergabe der Stimmen

Jede stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder (in Krün insgesamt 14) oder Kreisrätinnen und Kreisräte (im Landkreis Garmisch-Partenkirchen insgesamt 60) zu wählen sind.

Dabei kann jede stimmberechtigte Person innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl, einer sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen geben.

Wer sind die Wahlleiter?

Der Gemeinderat beruft eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Wahlleiter.

In der Gemeinderatssitzung vom 21.10.2025 wurden Herr Simon Kriner zum Wahlleiter und Herr Matthias Bader zum Stellvertreter der Gemeinde Krün berufen.

Weitere Informationen:

Für die Entgegennahme von Wahlvorschlägen und die Eintragung in ggfs. erforderliche Unterstützungslisten ist das Rathaus Krün während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag, jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) geöffnet.

Insbesondere an den Brückentagen am 22.12. / 23.12. / 29.12. / 30.12. und 02.01. ist das Rathaus während den oben genannten Zeiten immer besetzt.

Aufgrund einer Änderung der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung dürfen Wahlscheine nicht vor dem 20. Tag vor der Wahl (= 16. Februar 2026) erteilt bzw. ausgegeben werden!

Links und Bekanntmachungen:

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Kommunalwahlen in Bayern: Infos zu Wahlterminen, Wahlrecht & Ablauf

Bekanntmachungen

Allgemeine Informationen

Bauamt

Aufstellung des Bebauungsplan B-032 "Sondergebiet Kieswerk und Recycling - Krüner Weide" sowie 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Krün

 

Aufstellung des Bebauungsplan B-039 "Gewerbegebiet Süd-Ost" sowie 18. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Krün

 

Aufstellung des Bebauungsplan B-040 "Energiezentrale Hotel Kranzbach" sowie 19. Änderung des Flächennutzungsplans

 

Aufstellung des Bebauungsplan B-045 "Kranzbach" (3. Änderung, ehemals 5. Änderung)

 

Aufstellung des Bebauungsplan B-046 "Am Waldeck"

 

Kasse und Steueramt

Grundsteuerreform

Leader-Förderung nach der Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 06.11.2023 E3-7020.2-1/1263

Projekt: "Plastikfrei und nachhaltig feiern"

 

Hinweise für den Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern

Liebe Grundstückseigentümer,

oft machen sich private Hecken, Sträucher und Bäume im öffentlichen Verkehrsraum breit. Sie schränken die Sicht und die Nutzbarkeit der Gehwege und damit die Verkehrssicherheit ein.

Durch in den Straßenraum wachsende Sträucher, Hecken und Bäume oder durch herab hängende Äste entstehen oft unbeabsichtigt Gefahrensituationen. Die Nutzbarkeit des Gehweges für radfahrende Kinder und Fußgänger wird eingeschränkt. Eine schlechte Sicht an Kreuzungen kann zu Unfällen führen. Oft werden auch Verkehrszeichen verdeckt oder die Straßenbeleuchtung funktioniert nur eingeschränkt.

Oft haben sich überwiegend Hecken so stark ausgebreitet, dass der angrenzende Gehweg oder die Fahrbahn nicht mehr vollständig den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung steht.

Bitte bedenken Sie, dass Fußgänger behindert, Sichtmöglichkeiten eingeschränkt und Fahrzeuge beschädigt werden können. Dies stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar, die die Gemeinde Krün als zuständige Stelle für Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmen kann.

Die Gemeinde Krün bittet Sie, alle in den öffentlichen Verkehrsraum gewachsenen Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Im Hinblick auf die bevorstehenden Witterungsverhältnisse, kann auch der Winterdienst der Gemeinde dadurch massiv beeinträchtigt werden.

Wichtige Hinweise (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG):

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung sind ganzjährig zulässig. Bitte beachten Sie, dass sofern ein radikaler Rückschnitt notwendig ist, dieser nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar erlaubt ist.

Die Gemeinde Krün bedankt sich vorab für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.