Einleitung eines Verfahrens

Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (z.B. Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) können Sie schriftlich, per Brief oder Fax und in elektronischer Form einleiten.

Zur Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form beachten Sie bitte den Abschnitt „Elektronischer Rechtverkehr“.

Hinweis: Die rechtsverbindliche Einleitung eines Verfahrens per einfacher E-Mail hat der Gesetzgeber nicht zugelassen!

Sie können aber auch bei der Rechtsantragstelle vorsprechen und Ihren Antrag dort protokollieren lassen. Die Sprechzeiten können Sie bei dem jeweiligen Verwaltungsgericht erfragen.

Vor den Verwaltungsgerichten brauchen Sie keinen Rechtsanwalt. Bitte beachten Sie aber, dass vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht im Regelfall Anwaltszwang besteht.

Elektronischer Rechtsverkehr

Beteiligte können beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und den bayerischen Verwaltungsgerichten Dokumente, insbesondere Schriftsätze, auch elektronisch einreichen. Die Gerichte haben hierfür jeweils ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach (EGVP) eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder eine absenderbestätigte DE-Mail. Eine normale E-Mail genügt nicht.

Hier gelangen Sie zum zugelassenen "Sicheren Kontaktformular".

Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr sind § 55a VwGO und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach. Weitere technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente hat die Bundesregierung bekanntgemacht.